Hausordnung

SCHULORDNUNG/HAUSORDNUNG  DES  LUDWIG-LEICHHARDT-GYMNASIUMS

Jeder in unserer Schule möchte, dass es ihm gut geht. Das kommt nicht von allein. Es gelingt nur, wenn alle auf die gemeinsam vereinbarten Regeln achten.

Präambel

Der Sinn dieser Ordnung ist, erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten.
Deshalb werden Rechte und Pflichten im Folgenden geregelt. Grundsätzlich orientieren sie sich an den im Schulprogramm aufgeführten Zielen.

Rechte

§ 1.  Alle Schüler haben ein Recht auf Unterricht und auf Mitgestaltung des Unterrichts.

§ 2.  Alle Lehrer haben ein Recht auf ungestörte Lehrtätigkeit.

§ 3.  Jedes Mitglied der Schule hat unter Beachtung der Rechtsnormen einen Anspruch auf  Informationen zu allen schulischen Vorgängen.

§ 4.  Die Rechte von Lehrern, Schülern und Eltern auf Bildung von Gremien sowie das Recht auf Teilnahme an der Gestaltung des Schullebens ergeben sich aus dem Schulgesetz des Landes Brandenburg.

Pflichten

§ 5.  Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht ud die anderen obligatorischen  schulischen Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich wahrzunehmen.

§ 6.  Schul- und persönliches Eigentum sind zu achten. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden tritt der Verursacher in vollem Umfang ein.

§ 7.  Jeder hat die Pflicht, sich auf dem Schulgelände so zu verhalten, dass andere Mitglieder der  Schule nicht gefährdet, geschädigt und nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden. Hinweise und Maßnahmen der Lehrkräfte sind zu befolgen.

Zur Organisation des Schulalltages

§ 8.  Stunden-/Pausenzeiten

 Sekundarstufe I und II    
1. Block    07.55    -    09.25 Uhr
2. Block    09.50    -    11.20 Uhr
3. Block    12.00     -   13.30 Uhr
4. Block    13.45     -   15.15 Uhr

                                                                                                             

 

 

§ 9.  Die Schule ist von 06:00 bis 16.30 Uhr geöffnet. Witterungsbedingte Ausnahmeregelungen werden durch die  Schulleitung oder die/den aufsichtsführende(n) Lehrer(in) festgelegt.

§ 10.  Aufenthaltsbereich in der 1. Frühstücks- und Mittagspause ist der Schulhof oder der MZR. Nur bei schlechtem Wetter dürfen die Schülerinnen und Schüler in den Räumen des vorherigen Unterrichts oder den Kellerräumen des Hauses A und B verweilen. Jedoch nicht in den nachfolgenden Fachräumen: Musik, Chemie, Physik, Kunst, Informatik und Sport. (Essen ist in der Frühstückspause im normalen Klassenraum erlaubt.)

Die Nutzung der im Raum vorhandenen PCs ist nur nach Zustimmung einer Lehrkraft möglich.

Für nicht volljährige Schüler ist das Verlassen des Schulgeländes während der großen Pause bzw. Freistunden ohne schulischen Auftrag ausschließlich zur kurzfristigen Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern zulässig.

Alle Schüler bemühen sich in besonderem Maße um die Sauberkeit und Ordnung auf dem Schulgelände und im Schulumfeld.

§ 11.  Für Wertgegenstände wie Uhren, Schmucksachen, Fotoapparate, Brillen und Geldbeträge  übernimmt die Schule keine Haftung.

§ 12.  Für das Abstellen von Fahrrädern sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Fahrradständer zu nutzen.

§ 13.  Der Ordnungsdienst der zuletzt im Raum unterrichtenden Klasse sorgt dafür, dass

  •   Nach dem Unterricht die Tafel gereinigt wird
  •   Die Fenster am Stundenende verschlossen sind
  •   Das Licht ausgeschaltet wird.

§ 14.  Im Falle von schlechtem Wetter steht in Freistunden als Aufenthaltsbereich der MZR (Mehrzweckraum) im Erdgeschoss des Zwischenbaus zur Verfügung.

§ 15.  Während der Abwesenheit vom Schulgelände ist die Fürsorge - und Aufsichtspflicht für alle Schüler/-innen durch die Versicherungsträger nicht gewährleistet.
Grundsätzlich wird auch bei Unfällen außerhalb des Schulgeländes (während der täglichen Unterrichtszeit) eine Unfallanzeige durch die Schule aufgenommen. Ob jedoch in dabei  entstehenden Schadensfällen (Sach- oder Personenschäden) finanzielle, lt. Gesetz zu zahlende Leistungen durch die Unfallkasse erbracht werden, obliegt der Entscheidungskompetenz der Unfallkasse Brandenburg. 

Cottbus, den 26.09.2023

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