SCHULORDNUNG/HAUSORDNUNG  DES  LUDWIG-LEICHHARDT-GYMNASIUMS



1. Präambel

Der Sinn dieser Ordnung ist, erfolgreiche Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten. Des-halb werden Rechte und Pflichten im Folgenden geregelt. Grundsätzlich orientieren sie sich an den im Schulprogramm aufgeführten Zielen.

2. Rechte

§ 1    Alle Schüler haben ein Recht auf Unterricht und auf Mitgestaltung des Unterrichts.

§ 2    Alle Lehrer haben ein Recht auf ungestörte Lehrtätigkeit.

§ 3    Jedes Mitglied der Schule hat unter Beachtung der Rechtsnormen einen Anspruch auf  Informationen zu allen schulischen Vorgängen.

§ 4    Die Rechte von Lehrern, Schülern und Eltern auf Bildung von Gremien sowie das Recht auf Teilnahme an der Gestaltung des Schullebens ergeben sich aus dem Schulgesetz des Landes Brandenburg.

3. Pflichten

§ 5  Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die anderen obligatorischen  schulischen Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich wahrzunehmen.

§ 6   Schul- und persönliches Eigentum sind zu achten. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, die nicht im Rahmen der Unterrichtsarbeit entstanden sind, tritt der Verursacher in vollem Umfang ein.

§ 7 Jeder hat die Pflicht, sich auf dem Schulgelände so zu verhalten, dass andere Mitglieder der   Schule nicht gefährdet, geschädigt und nicht mehr als unvermeidbar     belästigt werden. Hinweise und Maßnahmen der Lehrkräfte sind zu befolgen.

4. Zur Organisation des Schulalltages

§ 8 Stunden-/Pausenzeiten   

 Sekundarstufe I und II    
1. Block    07.55    -    09.25 Uhr
2. Block    09.50    -    11.20 Uhr
3. Block    12.00     -   13.30 Uhr
4. Block    13.45     -   15.15 Uhr

 

 

 

 

 

§ 9     Die Schule ist von 06.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Witterungsbedingte Ausnahmeregelungen werden durch die Schulleitung oder die/den aufsichtsführende(n) Lehrer(in) festgelegt. 

§ 10  Aufenthaltsbereich der 1.Hofpause 9.15-9.45 Uhr wurde neu wie folgt geregelt:
In der Frühstückspause dürfe die Schüler in den Räumen des Folgeunterrichts verweilen, jedoch nicht in den  Fachräumen für Musik, Chemie, Physik, Kunst, Informatik, Sport. Diese werden durch die Speiseräume ersetzt, d.h. diese Schülerschaft nutzt die Kantinen der Häuser A und B.
Essen ist in der Frühstückspause im normalen Klassenraum erlaubt.
Für nicht volljährige Schüler ist das Verlassen des Schulgeländes während der großen Pause bzw. Freistunden ohne schulischen Auftrag ausschließlich zur kurzfristigen Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und mit schriftlicher Erlaubnis der Eltern zulässig. Alle Schüler bemühen sich in besonderem Maße um die Sauberkeit und Ordnung auf dem Schulgelände und im Schulumfeld. Der Versicherungsschutz ist während des Verlassens des Schulgeländes eingeschränkt1).

 § 11  Für Wertgegenstände wie Uhren, Schmucksachen, Fotoapparate, Brillen und Geldbeträge  übernimmt die Schule keine Haftung.

§ 12  Für das Abstellen von Fahrrädern sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Fahrradständer   zu nutzen.

§ 13  Der Ordnungsdienst der zuletzt im Raum unterrichtenden Klasse sorgt dafür, dass die Ablagen unter den Schülertischen gereinigt werden, wischt die Tafel, stellt einen besenreinen Zustand her und entsorgt die Mülltüte im Papierkorb. Dazu sind Sammelbehälter im Eingangsbereich aufgestellt. Monatlich 1 x werden in Verantwortung der Klassen die Tische gereinigt. Den Klassen ist jeweils 1 Raum zugeordnet. (siehe Raumaufteilungsplan)

 § 14  Im Falle von schlechtem Wetter steht in Freistunden als Aufenthaltsbereich der Keller im Gebäude A und B zur Verfügung.
 
§ 15  Als Hausaufgabenräume stehen die Räume A-K7 (Bibo) und der gegenüberliegenden A-K9 zur Verfügung. Operativ können in Absprache mit der Schulleitung weitere Räume genutzt werden.
 

 1) Während der Abwesenheit vom Schulgelände ist die Fürsorge - und Aufsichtspflicht für alle Schüler/-innen durch die Versicherungsträger nicht gewährleistet. Grundsätzlich wird auch bei Unfällen außerhalb des Schulgeländes (während der täglichen Unterrichtszeit) eine Unfallanzeige durch die Schule aufgenommen. Ob jedoch in dabei  entstehenden Schadensfällen (Sach- oder Personenschäden) finanzielle, lt. Gesetz zu zahlende Leistungen durch die GUVV (Gemeinde Unfall-Versicherungs-Verband) erbracht werden, obliegt der Entscheidungskompetenz der GUVV.

 

Cottbus, den 05.11.2014